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Vereinssatzung
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Pusteblume. Der Verein hat seinen Sitz in
Sehmatal-Neudorf. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 524
eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese
Zwecke werden erreicht durch theoretische und praktische Arbeit auf dem
Gebiet der Kindererziehung, insbesondere durch die Errichtung einer
Elterninitiative-Kindertagesstätte mit angeschlossener Küche zur Sicherstellung
der gesunden Ernährung, kindgerechten Essens, zubereitet aus frischen Produkten
regionaler Lieferanten, und der Jugend- und Seniorenarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Jeder Beschluss über Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
Beitrittsanträge sind an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet
die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss
- durch Tod des Mitgliedes
Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt wird
zum Ende des laufenden Kalendermonats wirksam.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Es hat
eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Bei minderjährigen
Vereinsmitgliedern übt das Stimmrecht der gesetzliche Vertreter aus.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln
- den Verein durch eigene Tätigkeit zu unterstützen (das ist insbesondere
Mithilfe in den Einrichtungen des Vereins, sofern dadurch eine entgeltliche
Hilfe Dritter ersetzt und das Verantwortungsgefühl für die Gemeinschaft der
Mitglieder und deren Kinder gefördert werden kann)
6. Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Es können notwendige Ordnungen auf der Grundlage der Satzung beschlossen werden.
8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
schriftlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist
gilt als gewahrt, wenn die Einladung drei Tage vor Beginn der Einladungsfrist
zur Post gegeben wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des ersten
und zweiten Vorsitzenden leitet der Stellvertreter die Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 4 Wochen eine neue Versammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen. In der Einladung zur zweiten
Versammlung muss darauf hingewiesen werden, dass diese Versammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des
Vorstandes einen Kassenprüfer und einen Vertreter dessen, die dem Vorstand
nicht angehören dürfen.
9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Erstem Vorsitzenden
- Zweitem Vorsitzenden
- Stellvertreter der Vorsitzenden
- Schriftführer
- zwei Kassenwarten
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten
Vorsitzenden und durch den zweiten Vorsitzenden vertreten, wobei jeder
alleinvertretungsberechtigt ist.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorstand wird von jeder Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung
einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten jährlichen Haushaltsplan
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
11. Beschlussniederlegung
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
12. Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken dem
Nachfolgeverein bzw. dem neuen Träger der Kindertagesstätte "Pusteblume" im
Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit zufließen, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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